Hamburger Anzeiger - Arbeitgeber müssen Resturlaub gegebenenfalls über Jahre nachzahlen

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Arbeitgeber müssen Resturlaub gegebenenfalls über Jahre nachzahlen
Arbeitgeber müssen Resturlaub gegebenenfalls über Jahre nachzahlen / Foto: Louisa GOULIAMAKI - AFP/Archiv

Arbeitgeber müssen Resturlaub gegebenenfalls über Jahre nachzahlen

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig darauf hinweisen, wenn noch offener Urlaub zu verfallen droht. Ohne einen solchen Hinweis verjähren Urlaubsansprüche auch in Altfällen nicht, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Az: 9 AZR 266/20). Nach einem weiteren Urteil gilt dies auch nach lang andauernder Krankheit, wenn der oder die Beschäftigte die Arbeit vor Ende März des übernächsten Jahres wieder aufgenommen hat (Az: 9 AZR 245/19).

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Klägerin im ersten Fall ist eine Steuerfachangestellte aus dem Rheinland. Bei Beendigung ihres gut 20-jährigen Arbeitsverhältnisses waren zuletzt noch 90 Urlaubstage offen.

Der Arbeitgeber zahlte 3200 Euro für 14 Urlaubstage, der restliche Urlaub sei spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Kalenderjahren verjährt. Wie schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach ihr nun auch das BAG 17.400 Euro für weitere 76 Tage zu.

Laut Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende oder spätestens am 31. März des Folgejahres. Nach lang andauernder Krankheit gilt nach bisheriger BAG-Rechtsprechung eine Frist bis Ende März des übernächsten Jahres.

Hintergrund der neuen Rechtsprechung sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg aus dem Jahr 2018 und vom September dieses Jahres. Danach müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen.

Schon 2019 hatte dazu das BAG entschieden, dass die gesetzlichen Verfallsfristen ohne einen solchen Hinweis nicht greifen. Nun urteilte das BAG, dass dies auch für die gesetzliche Verjährung gilt. Der Verweis hierauf helfe den Arbeitgebern daher nicht.

Auch das Argument der Arbeitgeber, dass sie vor den EuGH-Urteilen ihre Hinweispflicht noch gar nicht kennen konnten, ließ das BAG mit Blick auf die Vorgaben aus Luxemburg nicht gelten. Der EuGH habe die Wirkung seiner Urteile nicht auf die Zukunft beschränkt.

Im zweiten Fall sprach das BAG daher einem Frachtfahrer am Frankfurter Flughafen weitere Urlaubsabgeltung zu. Krankheitsbedingt konnte er fast fünf Jahre lang seinen Urlaub nicht nehmen. Das BAG entschied, dass ohne Arbeitgeberhinweis auch hier die gesetzliche Verjährung nicht greift. Allerdings verfällt der Urlaub Ende März des übernächsten Jahres, soweit der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung auch mit Arbeitgeberaufforderung den Urlaub innerhalb dieser Frist nicht mehr hätte nehmen können.

Nach einem BAG-Urteil aus dem Jahr 2019 können Arbeitgeber ihre Hinweispflicht vergleichbar einfach erfüllen. Danach reicht ein Hinweis jeweils zu Jahresbeginn aus, welcher Urlaubsanspruch für das neue Jahr entstanden ist und dass der Arbeitnehmer diesen bis Jahresende nehmen soll.

Ch.Brandes--HHA