Hamburger Anzeiger - Verwaltungsgericht: Hunde nach Beißvorfall zu Recht als gefährlich eingestuft

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Verwaltungsgericht: Hunde nach Beißvorfall zu Recht als gefährlich eingestuft
Verwaltungsgericht: Hunde nach Beißvorfall zu Recht als gefährlich eingestuft / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Verwaltungsgericht: Hunde nach Beißvorfall zu Recht als gefährlich eingestuft

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, werden nach den geltenden Vorschriften zu Recht als gefährlich eingestuft. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag veröffentlichten Beschluss und wies damit den Widerspruch einer Hundehalterin zurück. Damit hat auch die von der zuständigen Verbandsgemeinde untersagte Haltung und die angeordnete Sicherstellung der beiden Tiere Bestand. (8 L 3573/22.TR)

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Die Antragstellerin hält zwei Hunde der Rasse Deutsche Dogge. Im April vergangenen Jahres fügte einer der Hunde einem anderen Hund mehrere Bissverletzungen zu, die zum Tod des Tiers führten. Die andere Dogge biss einen fremden Hund derart, dass dieser lebensbedrohlich verletzt wurde.

Daraufhin stufte die Verbandsgemeinde Gerolstein die Hunde als gefährliche Hunde ein, untersagte der Besitzerin später die Haltung und ordnete die Beschlagnahme an. Die Hunde wurden daraufhin in einer Tierpension untergebracht, aus der sie allerdings wieder entwendet wurden. Als die Polizei den Lebensgefährten der Frau beim Spaziergang mit den Doggen traf und es zu einem neuen Beißvorfall kam, ordnete die Behörde erneut die Beschlagnahme der Tiere an.

Dagegen wehrte sich die Frau mit einem Eilantrag. Zur Begründung gab sie an, der Beißvorfall im vergangenen April sei durch das Verhalten der anderen Hunde provoziert worden. Ihre Doggen hätten lediglich ihr Revier und sich selbst verteidigen wollen.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Bei den Bissen handle es sich um absolut übertriebene Reaktionen der beiden Doggen, die kein artgerechtes Verteidigungsverhalten, sondern ein übersteigertes Aggressionspotenzial gezeigt hätten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

F.Schneider--HHA