Hamburger Anzeiger - Gelockerte Steuerregeln für Unterstützung der Erdbebenopfer

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Gelockerte Steuerregeln für Unterstützung der Erdbebenopfer
Gelockerte Steuerregeln für Unterstützung der Erdbebenopfer / Foto: Zein Al RIFAI - AFP

Gelockerte Steuerregeln für Unterstützung der Erdbebenopfer

Viele Menschen in Deutschland wollen nach dem verheerenden Erdbeben in der Türkei und Syrien Betroffene unterstützen und für Hilfsaktionen spenden. Dabei gelten gelockerte steuerliche Vorschriften, wie das Bundesfinanzministerium am Dienstag auf Twitter mitteilte. Beispielsweise ist keine Spendenquittung nötig, um die Zuwendungen an Hilfsorganisationen oder Sonderkonten anderer Einrichtungen von der Steuer absetzen zu können.

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Das Ministerium veröffentlichte einen sogenannten Katastrophenerlass. In dem neunseitiges Schreiben an die Finanzbehörden der Länder sind die "der Unterstützung der Betroffenen des Erdbebens in der Türkei und in Syrien dienenden Verwaltungsregelungen" im Detail aufgeführt. Sie gelten demnach für Unterstützungsmaßnahmen seit dem 6. Februar, dem Tag des Erdbebens, und noch bis zum Jahresende.

Spenden etwa an gemeinnützige Einrichtungen sind allgemein steuerbefreit. Das Finanzamt kann aber verlangen, dass eine Spendenquittung vorgelegt wird. Im Falle der Hilfe für die Erdbebenopfer ist dies dem Ministeriumspapier nicht so: Als Nachweis der Spende kann stattdessen in vielen Fällen etwa ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug vorgelegt werden.

Die Regelungen erleichtern es außerdem Organisationen wie etwa Sport- oder Kleingartenvereinen, Spenden für die Erdbebenhilfe zu sammeln. Normalerweise dürfen solche steuerbegünstigten Organisationen Geld nur für die Zwecke verwenden, die sie laut Satzung fördern. Sie können nun aber "im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens" Geld oder Sachmittel sammeln und entsprechend weiterreichen, ohne Probleme mit den Steuerbehörden zu bekommen.

Weitere Punkte in dem Katastrophenerlass beziehen sich auf Hilfen von Unternehmen an Geschäftspartner in der Erdbebenregion. "Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar", heißt es dort beispielsweise.

Firmen können außerdem ihre vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell unterstützen. Die übliche Grenze, bis zu der solche Hilfen steuerfrei sind, liegt bei 600 Euro im Kalenderjahr, kann aber laut Lohnsteuer-Richtlinie im "besonderen Notfall" höher liegen. "Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden", unterstreicht das Ministerium. Ähnliche Regelungen gelten für Unterstützung in Form von beispielsweise Wohnungsüberlassungen oder unentgeltlicher Verpflegung für die betroffenen Beschäftigten.

In manchen Firmen gibt es auch Solidaritätsaktionen, bei denen Beschäftigte auf Teile ihres Lohns verzichten und dieses Geld zur Unterstützung von Angestellten verwendet werden, die vom Erdbeben betroffen sind. Dieser Anteil zählt dann bei der Steuerfestsetzung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

F.Schneider--HHA