Hamburger Anzeiger - Schlechte Versorgung an Bord nach Verbrühen mit Kaffee gilt als Teil von Unfall

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Schlechte Versorgung an Bord nach Verbrühen mit Kaffee gilt als Teil von Unfall
Schlechte Versorgung an Bord nach Verbrühen mit Kaffee gilt als Teil von Unfall / Foto: Niklas HALLE'N - AFP/Archiv

Schlechte Versorgung an Bord nach Verbrühen mit Kaffee gilt als Teil von Unfall

Die ungenügende Erstversorgung an Bord eines Flugzeugs nach dem Verbrühen mit heißem Kaffee ist als Teil des Unfalls anzusehen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg und beantwortete so die Frage eines Gerichts aus Österreich. Im Kern ging es darum, ob der verletzte Passagier noch auf Schadenersatz klagen kann. (Az. C-510/21)

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Der Mann war Ende 2016 mit Austrian Airlines von Tel Aviv nach Wien geflogen. Auf dem Flug fiel eine Kanne mit heißem Kaffee von einem Servierwagen, das heiße Getränk verbrühte ihn. Im Mai 2019 erhob er in Österreich Klage auf 10.000 Euro Schadenersatz gegen die Fluggesellschaft. Er gab an, dass die medizinische Erstversorgung seiner Verletzungen an Bord unzureichend gewesen sei und sich seine Gesundheit dadurch verschlechtert habe.

Die Haftung bei Flugreisen nach einem Unfall ist im internationalen Übereinkommen von Montreal geregelt. Demnach wäre die zweijährige Frist zur Erhebung einer Schadenersatzklage 2019 bereits abgelaufen. Der Passagier argumentierte aber, dass die Erstversorgung nicht Teil des Unfalls gewesen sei und deshalb dem österreichischen Recht unterliege. Somit könne er innerhalb von drei Jahren klagen und die Frist sei nicht abgelaufen.

Das österreichische Gericht fragte den EuGH, ob die Erstversorgung an Bord als Teil des Unfalls anzusehen sei. Das bejahte dieser nun, da es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Umkippen der Kaffeekanne und der Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen durch die schlechte Erstversorgung gebe.

Die Pflicht zur Erhebung der Schadenersatzklage wäre somit 2019 bereits abgelaufen. Den konkreten Fall muss das österreichische Gericht entscheiden.

E.Borstelmann--HHA