Hamburger Anzeiger - Baden-Württembergs Polizeiinspekteur von Vorwurf sexueller Nötigung freigesprochen

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Baden-Württembergs Polizeiinspekteur von Vorwurf sexueller Nötigung freigesprochen
Baden-Württembergs Polizeiinspekteur von Vorwurf sexueller Nötigung freigesprochen / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Baden-Württembergs Polizeiinspekteur von Vorwurf sexueller Nötigung freigesprochen

Baden-Württembergs ranghöchster Polizist ist vom Vorwurf der sexuellen Nötigung aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Die Richter am Landgericht Stuttgart kamen am Freitag in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass der angeklagte Vorfall vor einer Kneipe "nicht aufklärbar" sei. Die Aussage einer Polizeibeamtin, sie habe Ekel empfunden, hielt das Gericht nicht für überzeugend.

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Die Anklage hatte dem suspendierten Polizeiinspekteur vorgeworfen, im November 2021 eine Polizeibeamtin, die sich im Auswahlverfahren für den höheren Polizeidienst befand, zu sexuellen Handlungen genötigt und dabei die Abhängigkeit der Beamtin ausgenutzt zu haben. Die Beamtin zeigte das Verhalten an und legte als Beweis den Mitschnitt eines Videocalls vor.

Die Staatsanwaltschaft forderte im Prozess eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung für den 50-jährigen Angeklagten. Die Verteidigung argumentierte, die Intimitäten seien einvernehmlich gewesen. Der Prozess fand in Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses wird gegen den Polizeiinspekteur ein Disziplinarverfahren geführt.

Das Landesinnenministerium von Baden-Württemberg erklärte in Stuttgart, für die Fortführung des Disziplinarverfahrens seien "die Rechtskraft und die Gründe des Urteils entscheidend". Allgemein bestehe das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte auch nach einer Urteilsverkündung bis auf Weiteres fort, das gelte auch bei einem Freispruch. "Ein Disziplinarverfahren ruht, bis alle bei der Justiz anhängigen Verfahren abgeschlossen sind", hieß es.

Wenn weitere Vorwürfe im Raum stehen, die das Verhalten als Führungskraft in Frage stellen, werden diese in das Disziplinarverfahren einbezogen, und das Disziplinbarverfahren wird entsprechend erweitert. Eine Dienstenthebung und eine Kürzung der Dienstbezüge ist während eines laufenden Disziplinarverfahren möglich, wenn eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis voraussichtlich ist.

Den Fall um den Polizeiinspekteur sei zum Anlass genommen worden, die bisher bestehenden Maßnahmen und Angebote bei sexueller Belästigung zu überprüfen, erklärte das Innenministerium weiter. So seien unter anderem Meldewege und -verpflichtungen angepasst, eine Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung erarbeitet und die Mitarbeiterbefragung der Polizei als anonymes und umfassendes Feedbackinstrument weiterentwickelt worden, hieß es.

Der Prozess führte im Stuttgarter Landtag außerdem zu einem Untersuchungsausschuss, der die Beförderungspraxis in der baden-württembergischen Polizei untersucht.

O.Meyer--HHA