Hamburger Anzeiger - Gericht: Bezirksregierung darf Zwangsgeld gegen Mutter wegen Schulpflicht androhen

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Gericht: Bezirksregierung darf Zwangsgeld gegen Mutter wegen Schulpflicht androhen
Gericht: Bezirksregierung darf Zwangsgeld gegen Mutter wegen Schulpflicht androhen / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

Gericht: Bezirksregierung darf Zwangsgeld gegen Mutter wegen Schulpflicht androhen

Besucht ein Gymnasialschüler die Schule aus Angst vor einer Infektion mit dem Coronavirus trotz Präsenzpflicht nicht mehr, darf laut einem Urteil aus Nordrhein-Westfalen gegen die Mutter ein Zwangsgeld angedroht werden. Die Bezirksregierung dürfe gegen die Mutter zudem eine Schulbesuchsaufforderung erlassen, teilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag mit. Die Verantwortung der Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen, ist gesetzlich verankert. (Az: 18 L 621/22)

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Der 15-Jährige besucht die Schule seit November 2021 nicht mehr - aus Angst, sich und seine Mutter mit dem Coronavirus zu infizieren. Weder er noch seine Mutter gehören einer Risikogruppe an. Beide seien der Ansicht, dass der Schulbesuch mit nicht hinnehmbaren Gesundheitsgefahren verbunden sei. Seine gestellten Anträge auf die Befreiung von der Präsenzpflicht blieben ohne Erfolg.

Da der 15-Jährige weiterhin nicht zur Schule ging, forderte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter dazu auf, den Schulbesuch ihres Sohns sicherzustellen. Im Fall der Nichterfüllung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro angedroht.

Die sei zu Recht erfolgt, entschieden die Richter. Ein Infektionsrisiko mit dem Coronavirus sei kein Grund, den Sohn nicht regelmäßig zur Schule zu schicken. Das Risiko lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln auf ein hinnehmbares Maß reduzieren.

Durch das freiwillige Tragen einer Maske in der Schule könne das Risiko weiter gesenkt werden. Die beschlossenen staatlichen Schutzvorkehrungen reichten aus. Der Staat sei zudem bereits dabei, Vorkehrungen für den Herbst und Winter zu treffen.

E.Gerber--HHA