Hamburger Anzeiger - EuGH-Generalanwalt: Wettbewerbsbehörde darf Datenschutzverstöße berücksichtigen

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EuGH-Generalanwalt: Wettbewerbsbehörde darf Datenschutzverstöße berücksichtigen

EuGH-Generalanwalt: Wettbewerbsbehörde darf Datenschutzverstöße berücksichtigen

Nationale Wettbewerbsbehörden dürfen nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei der Prüfung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen durch Unternehmen auch Datenschutzfragen berücksichtigen. Dabei müssen sie sich allerdings eng mit den für Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden austauschen und dürfen deren Entscheidungen weder vorwegnehmen noch konterkarieren, betonte der Gutachter laut EuGH am Dienstag in seinem Schlussantrag in einem Verfahren um einen Rechtsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und dem Facebook-Konzern.

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Die Frage, ob die Geschäftspraxis eines Unternehmens mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung übereinstimme, könne "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls" durchaus "ein wichtiges Indiz" für die Feststellung sein, ob mit dieser Praxis ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften verbunden sei, fügte der Generalanwalt an. Eine Wettbewerbsbehörde müsse dabei aber alle Untersuchungen und Entscheidungen der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich "gegebenenfalls" auch mit dieser Behörde abstimmen.

Der EuGH in Luxemburg muss sich derzeit mit Fragen zur Datensammelpraxis von Facebook und der Rolle des Bundeskartellamts befassen. Das Kartellamt verbot dem sozialen Netzwerk vor drei Jahren, Daten von anderen Internetseiten über den Nutzer ohne dessen Zustimmung einem Facebook-Konto zuzuordnen. Dagegen zog Facebook vor das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Dieses legte dem EuGH einige Fragen zu europäischen Regelungen vor, die es geklärt haben möchte.

Der Generalanwalt legt zum Abschluss von Verfahren am EuGH sein sogenanntes Gutachten vor, in dem die Rechtslage bewertet und zusammenfasst wird. In der Regel folgt der EuGH den Ausführungen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Das Bundeskartellamt begründete sein Verbot laut EuGH damals damit, dass eine per Nutzungsbedingungen automatisch geregelte Zuordnung der Daten von anderer Seiten zu einem Facebook-Nutzerkonto der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich der sozialen Netzwerke sei. Das Kartellamt überwacht die Einhaltung des Wettbewerbsrechts und soll primär verhindern, dass Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung unfair ausnutzen. Die Ahndung von Verstößen gegen den Datenschutz ist dagegen generell eine Sache der Datenschutzbehörden.

F.Fischer--HHA