Hamburger Anzeiger - Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung Deutschland als Verdachtsfall einstufen

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Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung Deutschland als Verdachtsfall einstufen
Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung Deutschland als Verdachtsfall einstufen / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung Deutschland als Verdachtsfall einstufen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Identitäre Bewegung Deutschland einer Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts zufolge als sogenannten Verdachtsfall einstufen. Es gebe "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung", teilte das Gericht am Donnerstag in der Domstadt mit. Damit dürfe der Verfassungsschutz die Identitäre Bewegung auch als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Die als Verein verfasste Bewegung hatte dagegen geklagt.

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Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen habe das BfV in seinem Verfassungsschutzbericht belegt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Mit dem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge die Identitäre Bewegung Deutschland das Ziel, das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten - unter Ausschluss ethnisch Fremder.

Diese Vorstellung ist nach Gerichtsangaben mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar. Zudem missachte die massive ausländerfeindliche Agitation des Klägers unter anderem die im Grundgesetz gesicherte Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Aussagen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen" und "Reconquista" seien ausländer- und islamfeindlich.

Die Identitäre Bewegung Deutschland hatte in ihrer Klage argumentiert, dass ihr Konzept der "ethnokulturellen Identität" der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Vielmehr akzeptiere sie die bereits eingetretenen Veränderungen in der deutschen Bevölkerung, fordere aber den Erhalt seiner derzeit gegebenen ethnokulturellen Identität.

Dieser Argumentation folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Gegen das Urteil können die Beteiligten vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

O.Meyer--HHA