Hamburger Anzeiger - Gericht: Führerschein kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

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Gericht: Führerschein kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden
Gericht: Führerschein kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Gericht: Führerschein kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

Einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zufolge kann der Führerschein bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. Das Gericht wies nach Angaben vom Montag die Klage eines Autofahrers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis ab. Das Urteil fiel demnach bereits Ende Oktober.

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Der Mann hatte innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog ihm daher wegen fehlender Kraftfahreignung den Führerschein.

Hiergegen klagte der Mann. Er wandte ein, dass die Verstöße mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen andere Fahrer begangen hätten. Gegen die Ordnungsverfahren habe er lediglich keine Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Zudem sei er beruflich auf den Führerschein angewiesen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Behörde sei zu Recht von einer mangelnden Fahreignung ausgegangen, erklärte die Kammer. Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, "im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten". Hier begründe bereits die Zahl der Verstöße Zweifel an der Eignung des Klägers.

Dem Urteil zufolge kommt es auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich waren. Wer durch viele Bußgeldbescheide erfahre, dass Andere mit seinen Autos laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen und dagegen nichts unternehme, zeige "hierdurch charakterliche Mängel".

Diese Mängel wiesen den Kläger selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus, erklärte das Gericht. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

M.Schneider--HHA