Hamburger Anzeiger - Impfpflicht in Pflege und Medizin mit Grundgesetz vereinbar

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Impfpflicht in Pflege und Medizin mit Grundgesetz vereinbar
Impfpflicht in Pflege und Medizin mit Grundgesetz vereinbar / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Impfpflicht in Pflege und Medizin mit Grundgesetz vereinbar

Die Impfpflicht für Beschäftigte in der Pflege und in medizinischen Einrichtungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar greife sie in die körperliche Unversehrtheit ein, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Doch sei dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine Verfassungsbeschwerde von mehr als 50 Menschen wurde zurückgewiesen. (Az. 1 BvR 2649/21)

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Viele von ihnen sind selbst in Gesundheitsberufen beschäftigt. Sie sahen ihre körperliche Unversehrtheit und auch die Berufsfreiheit dadurch verletzt, dass sie die Impfung gegen Corona nachweisen müssen. Das Gericht erklärte jedoch, es sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung gegeben hat".

Trotz der "hohen Eingriffsintensität" müssten die "grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten". Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats entschieden, dass der Gesetzgeber mit dem Ziel, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen, einen legitimen Zweck verfolge. Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung für Beschäftigte in Gesundheitsberufen sei geeignet, dazu beizutragen.

Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Beurteilungsspielraum, erklärte das Gericht. Er habe davon ausgehen dürfen, dass es keine weniger einschränkenden Maßnahmen zur Erreichung des Schutzziels gebe, die gleich wirksam seien. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei verhältnismäßig.

Einen Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht hatte das Gericht bereits im Februar abgelehnt. Damit konnte sie Mitte März in Kraft treten. Seitdem müssen die Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder davon genesen sind. Die Einrichtungen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn der Nachweis fehlt.

Im Februar beanstandete das Gericht noch, dass die Regelung teilweise lediglich auf die Internetseiten von Robert-Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut verweise. Dabei besserte der Gesetzgeber allerdings inzwischen nach und fügte eine genaue Definition ins Gesetz selbst ein.

Einem ZDF-Bericht zufolge führte die einrichtungsbezogene Impfpflicht bislang zu keinen ernstzunehmenden Folgen für die Patientenversorgung. Es sei zu Personalausfällen gekommen, aber "nicht im befürchteten Ausmaß", berichtete die Leiterin der Geschäftsstelle des Deutschen Pflegerats, Ute Haas, dem Sender nach Angaben vom Donnerstag. Laut Bericht verzeichnen die Behörden bundesweit fast überall hohe Impfquoten unter den Beschäftigten.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "ausdrücklich". Der Staat sei "verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen", erklärte er.

H.Rathmann--HHA